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08/Mar/09
design

 
» A designer in advertising has not a design job

Following post is in German because it is about German law :crazy:

BANG!
Wie kann das nur sein. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein freier Grafiker der in der Werbung arbeitet keiner künstlerische Arbeit nachgehe bzw. der Arbeit Gestaltungshöhe fehle [1]

So sei es ein Gewerbe :lalala:
Ok. Grad wurde mit einem Beschluss der ganze Beruf des Grafikdesigners zu einem Handwerk erklärt. Einfach so. Und das beste ist, dass sich das Gericht zumaßt so etwas bewerten zu können ohne die Gestaltungshöhe von einem Gutachter, wie vom Kläger gefordert, bewerten zu lassen. Ist klar, dass das Gericht seine Rundmails mit MS-Word Cliparts in Comic Sans verfasst und somit nicht den Unterschied zu einer gestalteten Anzeige sieht.

Teste deine Gestaltungshöhe
Ich werde es wohl nicht schaffen das Gericht zu überzeugen, aber dafür werde ich in 2 Minuten jeden Volldeppen auf der Erde beweisen wie man die künstlerische Gestaltungshöhe in einem Grafikdesign Job nachweißt:
Man nehme einen computerkundigen Menschen, wichtig: nicht Gestalter, und bringe diesem an einem Tag alle wichtigen Funktion einer Gestaltungsapplikation wie Indesign bei. Man gebe diesem Menschen einen aus der Realität entnommenes Briefing für die Gestaltung einer Seite, mit “vorgegebenen Materialien und Formen” und lasse diese Person an der Anzeige werkeln. Was rauskommt ist eine potthässliche Anzeige. Was fehlt? Die vom Gericht so streng geforderte Gestaltungshöhe. Wenn sie nicht erkennen warum auch Anzeigen Werke sind, dann heißt das, dass wir als Gestalter keine Grundlage für den Schutz durch das Urheberrecht genießen dürfen! Eigentlich sind damit alle Agenturen sehr angreifbar.
Geht in die Welt und klaut Anzeigen! >:XX

Was sagt denn die AGD dazu?

Disclaimer
Die vorangehende Text ist mit Ironie und schwarzem Humor versetzt. Bitte entzieht mir nicht die Gestaltungslizenz. Und JA ich habe bewusst drei hässliche Smilies benutzt! Diesem Post fehlt Gestaltungshöhe.

[1] BFH-Beschluss vom 1.6.2006 (IV B 200/04) BStBl. 2006 II S. 709

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Comments:

Comment from: daniel [Member]
Nachdem ich mir den Beschluss durchgelesen habe, muss ich zwar sagen, dass es ärgerlich ist, das Grafiker XY in der Bringschuld ist, was ein Gutachten angeht - aber im Übrigen stimme ich dem Gericht zu. Die Grundsätze, nach denen entschieden wurden, sind auch nicht neu. Vor allem in der Werbung setzt Grafiker XY vorrangig ein Werbekonzept innerhalb einer Gestaltungsvorlage (CD/CI) um. Wenn nun das Werbekonzept in einer anderen Abteilung entwickelt wurde, oder relativ "flach" ist, dann kann man die Gestaltungshöhe zu Recht anzweifeln.
PermalinkPermalink 08/Mar/10 @ 13:49
Comment from: blazej [Member] · http://www.bfloch.com
Das könnte aber für jegliches Design gelten, wenn jemand anderes ein Konzept umsetzt. Die Frage, die sich mir stellt ist:
1. Hat das Gericht die Kompetenz das zu bewerten? Wenn ja dann sehe ich vielerorts schwarz. Ich kenne ja auch nicht die Arbeit des Klägers. Aber dieser Beschluss könnte für viele Fälle gelten, ohne das eine fachgerechte Prüfung zum Einsatz kommt.
2. Wenn grafische Umsetzungen von Konzepten (generell) keine Gestaltungshöhe aufweisen, heißt das, dass die meisten Grafiken/Anzeigen etc. kein Urheberrecht genießen (oder?). Das Problem ist, dass nicht auf Arbeiten eingegangen wurde, sondern generell die Gestaltungshöhe bei dieser Art der Arbeit vermisst wird. Das sehe ich als großes Problem. Und wenn (generell) in Design keine Gestaltungshöhe erkannt wird, dann haben Designer echt ein großes Problem. Denn auch die KSK dürfte dann nicht mehr als Versicherer fungieren dürfen.
PermalinkPermalink 08/Mar/10 @ 16:23
Comment from: daniel [Member]
Ich hoffe, dass es in diesem Fall eindeutig auch durch das Gericht zu bewerten war. Vielleicht hat er z.B. für eine Reinzeichnung Nutzungslizenzen genommen, der Schlingel. Naja, jedenfalls darf die KSK auch nur für den als Versicherer gelten, der in seinen Arbeiten eine Abstraktionshöhe nachweisen kann. Und die ist wahrscheinlich bei einem schlechten Logo sogar noch eher vorhanden, als bei typischen Print-Werbeträgern, deren Umsetzung einem Handwerk eventuell näher kommt. Vielleicht hat das Gericht einen guten Satz mit einer einfachen Textverarbeitung gleich gesetzt; das wäre unfair. Da stand aber doch auch, dass der Beklagte es versäumt hat, ein eigenes Gutachten anfertigen zu lassen. Wolln wir mal hoffen, dass der Typ eine ne Flöte ist.
PermalinkPermalink 08/Mar/11 @ 14:09
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