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08/Mar/09 design 3 comments |
» A designer in advertising has not a design job Following post is in German because it is about German law BANG! So sei es ein Gewerbe Teste deine Gestaltungshöhe Was sagt denn die AGD dazu? Disclaimer [1] BFH-Beschluss vom 1.6.2006 (IV B 200/04) BStBl. 2006 II S. 709
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Comments:
Comment from: daniel [Member]
Nachdem ich mir den Beschluss durchgelesen habe, muss ich zwar sagen, dass es ärgerlich ist, das Grafiker XY in der Bringschuld ist, was ein Gutachten angeht - aber im Übrigen stimme ich dem Gericht zu. Die Grundsätze, nach denen entschieden wurden, sind auch nicht neu. Vor allem in der Werbung setzt Grafiker XY vorrangig ein Werbekonzept innerhalb einer Gestaltungsvorlage (CD/CI) um. Wenn nun das Werbekonzept in einer anderen Abteilung entwickelt wurde, oder relativ "flach" ist, dann kann man die Gestaltungshöhe zu Recht anzweifeln.
Comment from: blazej [Member] · http://www.bfloch.com
Das könnte aber für jegliches Design gelten, wenn jemand anderes ein Konzept umsetzt. Die Frage, die sich mir stellt ist:
1. Hat das Gericht die Kompetenz das zu bewerten? Wenn ja dann sehe ich vielerorts schwarz. Ich kenne ja auch nicht die Arbeit des Klägers. Aber dieser Beschluss könnte für viele Fälle gelten, ohne das eine fachgerechte Prüfung zum Einsatz kommt. 2. Wenn grafische Umsetzungen von Konzepten (generell) keine Gestaltungshöhe aufweisen, heißt das, dass die meisten Grafiken/Anzeigen etc. kein Urheberrecht genießen (oder?). Das Problem ist, dass nicht auf Arbeiten eingegangen wurde, sondern generell die Gestaltungshöhe bei dieser Art der Arbeit vermisst wird. Das sehe ich als großes Problem. Und wenn (generell) in Design keine Gestaltungshöhe erkannt wird, dann haben Designer echt ein großes Problem. Denn auch die KSK dürfte dann nicht mehr als Versicherer fungieren dürfen.
Comment from: daniel [Member]
Ich hoffe, dass es in diesem Fall eindeutig auch durch das Gericht zu bewerten war. Vielleicht hat er z.B. für eine Reinzeichnung Nutzungslizenzen genommen, der Schlingel. Naja, jedenfalls darf die KSK auch nur für den als Versicherer gelten, der in seinen Arbeiten eine Abstraktionshöhe nachweisen kann. Und die ist wahrscheinlich bei einem schlechten Logo sogar noch eher vorhanden, als bei typischen Print-Werbeträgern, deren Umsetzung einem Handwerk eventuell näher kommt. Vielleicht hat das Gericht einen guten Satz mit einer einfachen Textverarbeitung gleich gesetzt; das wäre unfair. Da stand aber doch auch, dass der Beklagte es versäumt hat, ein eigenes Gutachten anfertigen zu lassen. Wolln wir mal hoffen, dass der Typ eine ne Flöte ist.
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